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Teil I: Allgemeiner Teil

§ 1     Vertragsgegenstand und Vertragsbestandteile

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) regeln Leistungen, mittels derer der die e.SIC GmbH das technische System Remote vermietet und darauf basierende Supportleistungen erbringt. Diese Regelungen dieser AGB werden beim Abschluss von Leistungsscheinen in die jeweiligen Verträge mit einbezogen. 
  2. Die Sicherheitshinweise aus dem jeweiligen „Leistungsschein“ sind zu berücksichtigen.
  3. Die AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer nach § 14 Abs. 1 BGB.
  4. Vertragsbestandteile sind:
    1. Der jeweilige „Leistungsschein“, welcher Leistungen, technische Anforderungen, Preise etc. regelt.
    2. Diese AGB, die die rechtlichen Bedingungen des Vertrags betreffen.
    3. Die Anlagen des jeweiligen „Leistungsscheins“.
      • Anlage AVV:    Regelungen zur Auftragsverarbeitung samt weiteren Dokumentationen. Diese    Dokumentationen werden in dem jeweiligen „Leistungsschein“ benannt.
      • Anlage HBV:    optional zu vereinbarende Haftungsbeschränkungsvereinbarung
      • Anlage SLA:     Service-Level-Agreement ergibt sich aus dem jeweiligen „Leistungsschein“
  5. Die AGB der e.SIC GmbH  gelten ausschließlich. AGB des „Kunden“ werden nicht Vertragsbestandteil.
  6. Sofern die „Standardsoftware" im Auftrag des „Kunden“ bearbeitet oder neue „Individualsoftware“ erstellt wird, gelten die Regelungen der jeweiligen besonderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die aus dem jeweiligen Leistungsschein referenziert werden.
  7. Definitionen
    1. „ADD Ons“ sind zusätzliche Softwaremodule, die gesondert zu bestehenden Mietverträgen hinzugebucht und vergütet werden müssen.
    2. „Auftragsverarbeitung“: Ist die Auftragsverarbeitung im gesetzlichen Sinne. Die erforderlichen Dokumentationen sind aus dem jeweiligen „Leistungsschein“ zu ersehen.
    3. „Betriebsverantwortung“: Die Betriebsverantwortung beschreibt den Bereich, in dem die e.SIC GmbH  für Fehlfunktionen der Software oder der Leistungen einstehen muss. Sie besteht in den Bereichen, in denen die e.SIC GmbH  allein oder mittels Subunternehmer administrative Maßnahmen durchführen kann. Sie besteht nicht in den in dem jeweiligen Leistungsschein bezeichneten Bereichen, wie folgt: Diese Bereiche betreffen technische Systeme, die z.B. durch den “Kunden“ oder durch Dritte administriert werden oder Bereiche in denen die e.SIC GmbH  Werkleistungen erbringt.
    4. „Daten“: „Daten“, die der „Kunde“ mit dem „technischen System“ verarbeitet.
    5. „Dritter“: Jeder andere, dem durch die e.SIC GmbH keine Rechte zur Nutzung des „technischen Systems“ überlassen werden. Eine Ausnahme gilt für Funktionsträger wie z.B. Ingenieure und externe Berater, die der Kunde regelmäßig einsetzt, wenn der Kunde diese nach GeschGehG verpflichtet oder diese von Berufs wegen zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
    6. „Dokumentation“: Bedienungsanleitung für die „Software“. Diese wird dem „Kunde“ ebenso wie die „Software“ auf dem Server der e.SIC GmbH online stets in aktueller Version zur Verfügung gestellt.
    7. „e.SIC Datenbank“ ist der Terminus für eine oder mehrere Datenbanken nach § 87a UrhG, an der der e.SIC GmbH die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen.
    8. „Individualsoftware“: Ist die im Auftrag des „Kunden“ erstellte „Software“. Einzelheiten ergeben sich jeweils aus den besonderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der e.SIC GmbH.
    9. „Knotenpunkt“: Schnittstelle oder der Übergabepunkt von dem jeweiligen Rechenzentrum der e.SIC GmbH zu Datennetzen bzw. in Datennetze, die rechtlich nicht der e.SIC GmbH zuzuordnen sind, wie insbesondere dem Internet oder Datennetzen des „Kunden“.
    10. „Kunde“: Der jeweilige Nutzer des „Technischem Systems“, der entweder seinen Angestellten oder seinen berechtigten Mitarbeitern die „Technischem Systeme“ zum Gebrauch überlassen darf.
    11. „Kunden Datenbank“ ist die Datenbank nach § 87a UrhG. Dem Kunden stehen an dieser Datenbank einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrechte zu.
    12. „Leistungsschein“: Das Dokument „Leistungsschein“, das den individuellen Vertrag wiedergibt, der zwischen dem „Kunden“ und der e.SIC GmbH geschlossen wird. Der Vertrag besteht aus dem jeweiligen „Leistungsschein“ samt seiner Anlage(n) und diesen AGB.
    13. „Release“: Oberbegriff für neue Softwareversionen, die dem „Kunden“ zur Verfügung gestellt werden.
    14. „Software“: Der Begriff bezeichnet die Summe aus „Standard-“ und „Individualsoftware“.
    15. „Standardsoftware“: Die unabhängig von einem Auftragsverhältnis zu dem „Kunden“ entstandene oder nachträglich erstellte „Software“ oder „Individualsoftware“, die Bestandteil der Standardsoftware wird.
    16. „Supportarbeiten“: Arbeitsleistungen der e.SIC GmbH. Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Leistungsschein.
    17. „System“: Besteht aus der jeweils zur Verfügung gestellten „Software“ wie auch der für den Betrieb erforderlichen „Systemumgebung“.
    18. „Systemumgebung“: Die technische Umgebung, die zum ordnungsgemäßen Betrieb des „technischen Systems“ erforderlich ist. Die erforderliche und empfohlene „Systemumgebung“ ist in der jeweiligen Leistungsbeschreibung des „technischen Systems“ dokumentiert.
    19. „Technischer Fehler“: „Technischer Fehler“ bedeutet, dass die dem „Kunden“ überlassene „Software“ nicht verfügbar ist oder fehlerhaft arbeitet, dass z. B. Serviceleistungen wie Datensicherung nicht funktionieren, ohne dass die e.SIC GmbH dies zu verantworten hat weil das Funktionieren des „technischen Systems“ oder des Dienstes nicht Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung ist.
    20. „Technisches System“: Der Oberbegriff für Kombinationen aus „Software“, „e.SIC Datenbank“ und überlassener Hardware. Die einzelnen Komponenten des jeweiligen „technischen Systems“ sind in dem jeweiligen „Leistungsschein“ und seinen Anlagen beschrieben.
    21. „Update“: „Update“ bezeichnet einen zur Korrektur oder Umgehung von „technischen Fehlern“ entwickelten Programmstand, der dem „Kunden“ von der e.SIC GmbH zur Verfügung gestellt wird. Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Leistungsschein.
    22. „Upgrade“: „Upgrade“ bezeichnet ein Release, das der vermietete Software weitere Funktionen und Eigenschaften hinzufügt. Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Leistungsschein.
    23. „Usergroup“ ist die Gruppe der Kunden der e.SIC GmbH, die im Rahmen eines durch die e.SIC GmbH moderierten Prozesses Anregungen zu der Entwicklung von „Upgrades“ machen darf.


§ 2     Compliance und Changes

  1. Ein „Leistungsschein“ wird durch die Annahme eines Angebotes des „Kunden“, welches der e.SIC GmbH zustellt und in Textform angenommen wird geschlossen.
  2. Neubeauftragungen oder Änderungen bestehender „Leistungsscheine“ dürfen die in den Leistungsschein genannten Personen oder Personen vornehmen, denen eine bestimmte Rolle zugewiesen wurde und deren Identität in einem 2 Faktor Verfahren festgestellt wurde.
  3. In jedem Fall werden Neubeauftragungen oder Änderungen bestehender „Leistungsscheine“  noch einmal aus Gründen des Controllings unter die in dem Leistungsschein genannte E-Mail- Adresse des Kunden gemeldet.
  4. Der „Kunde“ kann jederzeit verfügbare „ADD-ONS oder andere angebotene Leistungen zu dem Umfang des „technischen Systems“ hinzubuchen.
  5. Soweit die Durchführung der Änderung Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge hat, (wie z. B. Mindest- und Höchstbetrag der Vergütung, Termine, technische Leistungsfähigkeit, Folgekosten, etc.), werden die Parteien zuvor eine ausdrückliche Anpassung der vertraglichen Regelungen, insbesondere auch hinsichtlich terminlicher Festsetzungen, vornehmen. Jegliche Änderung von Vergütung und Terminen setzt eine ausdrückliche Zustimmung beider Parteien in Textform voraus.

§ 3     „Verfügbarkeiten“, Sicherungs- und Wartungsfenster

Die „Verfügbarkeit“ des „technischen Systems“ ist die Zeitspanne, in der der „Kunde“ die „Software“ vereinbarungsgemäß nutzen kann. In den als Sicherungs- und Wartungsfenstern genannten Zeitspannen gewährleistet die e.SIC GmbH nicht die uneingeschränkte Verfügbarkeit des „technischen Systems“, sondern es kann zu Funktionseinschränkungen oder Nichtverfügbarkeiten kommen. Aussagen zur Verfügbarkeit der Software betreffen nicht die Perioden, in denen die Software aufgrund von Ursachen höherer Gewalt nicht verfügbar ist oder in denen die Verfügbarkeit nicht vertraglich vereinbart wurde.

§ 4      Mitwirkungspflichten des „Kunden“ 

Der „Kunde“ wird die e.SIC GmbH durch die Erfüllung der in dem jeweiligen „Leistungsschein“ genannten Leistungspflichten unterstützen. Er wird unabhängig von den in dem jeweiligen „Leistungsschein“ dokumentierten Beistellungs- und Mitwirkungspflichten die folgenden allgemeinen Mitwirkungspflichten erbringen.

  1. Er wird
    • während der Vertragslaufzeit schriftlich einen Verantwortlichen und mindestens einen Vertreter benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt;
    • bei Störungsmeldungen die aufgetretenen Symptome und Probleme beobachten und die e.SIC GmbH von diesen Störungen unverzüglich in Kenntnis setzen. In jedem Fall muss eine Störungsmitteilung des „Kunden“ folgende Informationen beinhalten:
      • Kunden-Name (Firma),
      • Aktueller Ansprechpartner und Erreichbarkeit,
      • Leistungsort (Straße, Nummer, PLZ, Ort),
      • Beschreibung der Störung (sporadisch oder permanent),
      • den Umfang der Leistungsbeeinträchtigung;
      • eine Beschreibung, die es den für die Durchführung der Leistungen von der e.SIC GmbH beauftragten Mitarbeitern ermöglicht, die Störung zu reproduzieren
    • den für die Durchführung der Leistungen von der e.SIC GmbH beauftragten Mitarbeitern Zugang zu den betroffenen „technischen Systemen“ gewähren;
  2. Der „Kunde“ gestattet der e.SIC GmbH den Zugang zum „Technischem System“ bzw. zur Software über geeignete Datenleitungen. Er stellt die hierfür notwendigen Verbindungen gemäß den internen Richtlinien des „Kunden“ her. Mehrkosten bei der e.SIC GmbH durch abweichende Fernverbindungen werden vom „Kunden“ getragen.
  3. Der „Kunde“ ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Zugangsdaten gegenüber unbefugten „Dritten“ geheim zu halten und sicher vor dem Zugriff durch „Dritte“ aufzubewahren. Sollten "Dritte" Zugriff zu diesen Daten erhalten, ist der "Kunde" nach Kenntnisnahme verpflichtet, die e.SIC GmbH unverzüglich hierüber zu informieren.

§ 5     Vergütung

  1. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen „Leistungsschein“ und ist nach dem dort geregelten Modus ohne Abzüge zu zahlen. Die dort genannten Beträge sind Nettobeträge.
  2. Die Kosten für die Beistellungen durch den „Kunden“, wie insbesondere die Anbindung des „Kunden“ an Datennetze durch (z.B. Deutsche Telekom AG oder andere Carrier) sind nicht Bestandteil dieser AGB bzw. des jeweiligen „Leistungsscheins“.
  3. Laufende Kosten gelten ab dem Moment der Abrufbarkeit des „technischen Systems“.
  4. Die e.SIC GmbH behält sich die Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten gegenüber dem „Kunden“ im Falle von Zahlungsrückständen aus demselben Vertragsverhältnis vor. Dem „Kunden“ wird ein entsprechender Warnhinweis erteilt, wenn sich die e.SIC GmbH die Nutzbarkeit des „technischen Systems“ “ vorbehält und von der Zahlung der offenen Posten abhängig macht. Alternativ kann der „Kunde“ im Falle von Zahlungsrückständen auch telefonisch und/ oder postalisch auf die Abschaltung des „technischen Systems“ “ im Falle des Nichtbezahlens offener Posten hingewiesen werden.
  5. Die e.SIC GmbH ist berechtigt, die Entgelthöhe 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Eingehung des Vertrags bzw. dem Zeitpunkt der letzten Erhöhung um einen angemessenen Betrag, maximal aber 5 %, unter der Bedingung zu ändern, dass Sie dies dem „Kunden“ spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderung schriftlich mitteilt, sofern in dem jeweiligen „Leistungsschein“ nichts anderes geregelt ist.
  6. Der „Kunden“ ist außerdem verpflichtet, das Nutzungsentgelt zu zahlen, das durch die befugte oder unbefugte Nutzung des Zugangs durch „Dritte“ zu dem „technischen System“ “ entstanden ist, es sei denn, er hat die Nutzung nicht zu vertreten. Dem „Kunden“ obliegt der Nachweis, dass er die Nutzung nicht zu vertreten hat.

§ 6     Haftung 

  1. Die Haftung für einfach oder leicht fahrlässig verursachte Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche wird der Höhe nach auf denjenigen Umfang beschränkt, der dem Risikoumfang entsprach, der für den „Kunden“ bei der Eingehung des jeweiligen „Leistungsscheins“ bestand und der für die e.SIC GmbH erkennbar war.
  2. Die Ansprüche verjähren 12 Monate ab dem Zeitpunkt, in dem der „Kunde“ das Bestehen eines „Mangels“ kannte oder ab dem Zeitpunkt, in dem der „Kunde“ ohne grobe Fahrlässigkeit von den Umständen des „Schadens“ hätte Kenntnis erlangen und diesen melden müssen. Diese Verjährungsfristen gelten nicht in den Fällen, in denen der „Kunde“ wegen des schädigenden Ereignisses Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit geltend macht, und/ oder in den Fällen in denen der „Kunde“ geltend machen will, dass der „Mangel“ grob fahrlässig oder vorsätzlich und/ oder infolge der Verletzung einer Garantiezusage entstanden ist. Ansprüche nach dem Technischem Systemhaftungsgesetz bleiben unberührt.
  3. Sofern die Parteien die Regelungen zur Beschränkung der Haftung individuell ausverhandelt haben, gelten die Regelungen der Anlage HBV, die den Regelungen dieses Vertrags vorgehen.

§ 7     Höhere Gewalt 

Wird die e.SIC GmbH an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur Verfügung Stellung der Nutzungsmöglichkeit des „technischen Systems“ “ durch den Eintritt von unvorhersehbaren, nicht von ihr zu vertretenden Umständen gehindert, die sie trotz der ihr zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. bei Betriebsstörungen, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Virenangriffen, Hackerangriffen, Streik oder Aussperrung, sei es, dass diese Umstände im Bereich der e.SIC GmbH oder im Bereich ihrer Subunternehmer eintreten, verlängert sich, wenn die Leistung nicht endgültig unmöglich wird, die Frist für die Erbringung der Leistung in angemessenem Umfang. Längstenfalls nach 2 Wochen steht beiden Parteien das Recht zur Erklärung der außerordentlichen Kündigung zu.

§ 8     Subunternehmervorbehalt und Verbot der Direktbeauftragung

  1. Die e.SIC GmbH hat die Möglichkeit, dem „Kunden“ eine Liste zu übergeben, die die Subunternehmer aufführt, mit denen die e.SIC GmbH ständig zusammenarbeitet. Der „Kunde“ hat die Möglichkeit, der e.SIC GmbH die Zustimmung zur Beauftragung einzelner Subunternehmer zu verweigern. Die Verweigerung darf nicht ohne billigen Grund geschehen. Die e.SIC GmbH haftet für das Verschulden des eingeschalteten Subunternehmers wie für eigenes Verschulden und ist für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen und IT- sicherheitsrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
  2. Nach der DSGVO besteht für die e.SIC GmbH die Verpflichtung der Offenlegung der Subunternehmer. Der „Kunde“ verpflichtet sich mit Abschluss des jeweiligen „Leistungsscheins“ für dessen Laufzeit und eine darüber hinausgehende Periode von 12 Monaten, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Vertragsstrafe, deren Höhe im Einzelfall durch die e.SIC GmbH festzulegen ist und der Höhe wegen durch das jeweils zuständige Landgericht auf Betreiben des „Kunden“ überprüfbaren Vertragsstrafe, in jedem Fall nicht weniger 5.000,00 Euro und nicht mehr als 25.000,00 Euro, zu unterlassen, einen Vertrag mit dem jeweils genannten Subunternehmer über die Erbringung vertragsgegenständlicher Leistungen abzuschließen.

§ 9     Vertragsdauer und Kündigung

  1. Grundsätzlich ergeben sich Beginn und ordentliche Kündigungsmöglichkeiten des jeweiligen Vertragsverhältnisses aus dem jeweiligen „Leistungsschein“.
  2. Sofern im jeweiligen „Leistungsschein“ nichts anderes vereinbart wird, gilt: Der jeweilige „Leistungsschein“ wird für unbeschränkte Zeit geschlossen. Sofern nicht eine der beiden „Vertragsparteien“ drei Monate vor dem jeweiligen Ende der Laufzeit schriftlich kündigt, verlängert sich die Vereinbarung stillschweigend um weitere 12 Monate und die Zeitspanne bis zum 31.12 des Jahres, in dem der Vertrag ohne Verlängerung beendet würde. Die folgenden Laufzeiten beginnen dann jeweils am 1.1. und enden am 31.12. eines Jahres.
  3. Das Recht jeder „Vertragspartei“, den jeweiligen „Leistungsschein“ bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die e.SIC GmbH insbesondere in jedem Fall vor, in dem
    1. der „Kunde“ innerhalb eines Zeitraumes, der sich über mehr als drei Monate erstreckt, in Verzug ist;
    2. der „Kunde“ zahlungsunfähig ist oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder mangels Masse der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen worden ist; nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des „Kunden“ darf die e.SIC GmbH jedoch nicht wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Vergütung, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist oder wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des „Kunden“, kündigen;
    3. der „Kunde“ gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt, und diesen Verstoß auch nach Abmahnung oder Benachrichtigung über die Sperrung der Inhalte durch die e.SIC GmbH nicht unverzüglich abstellt.

§ 10     Datenschutz

Die Vereinbarungen der „Vertragsparteien“ über den Datenschutz und die Geheimhaltung in Bezug auf personenbezogene Daten sind in der Anlage AVV gesondert geregelt.

§ 11     Geheimhaltung

  1. Die „Vertragsparteien“ erklären beiderseitig, dass sie während der Laufzeit des jeweiligen „Leistungsscheins“ und zwei Jahre danach alle Informationen, Dokumente und „Daten“, die ihnen von der anderen „Vertragspartei“ zur Kenntnis gebracht worden, bzw. im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangt sind und die nach dem GeschGehG als „geheim“ gekennzeichnet oder deklariert sind als ihnen anvertraute Betriebsgeheimnisse behandeln und sie nicht an Dritte weiter geben oder zu verwerten werden und den jeweiligen Mitarbeitern nur nach dem Need- to- Know- Prinzip zugänglich zu machen und nachzuweisen, dass geeignete Maßnahmen nach dem GeschGehG getroffen wurden.
  2. Auf Verlangen werden beide „Vertragsparteien“ bei Beendigung der Zusammenarbeit alle geheimen Informationen unwiederbringlich löschen oder an die jeweils andere „Vertragspartei“ zurückgeben. Auf Anfrage einer „Vertragspartei“ ist die Löschung schriftlich zu bestätigen. Die Verpflichtungen nach dieser Regelung bleiben auch nach Beendigung des jeweiligen „Leistungsscheins“ oder dessen vollständiger Abwicklung für 3 Jahre bestehen.

§ 12     Allgemeines

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsregelungen oder der jeweiligen Ergänzungsvereinbarungen dieser Regelung unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden.
  2. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung eines Vertragsbestandteils beinhalten, sowie besondere Garantiezusagen und Abmachungen, sind schriftlich in dem jeweiligen „Leistungsschein“ niederzulegen. Werden Erklärungen der vorgenannten Art von Vertretern oder Hilfspersonen von der e.SIC GmbH abgegeben, sind sie für die e.SIC GmbH nur dann verbindlich, wenn die Geschäftsführung der e.SIC GmbH hierfür ihre schriftliche Zustimmung erteilt.
  3. Der „Kunde“ darf Rechte und Ansprüche aus dem jeweiligen „Leistungsschein“ nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der e.SIC GmbH an Dritte abtreten. Die e.SIC GmbH ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen „Leistungsschein“ insgesamt oder einzelne Leistungen auf mit ihm verbundenen Unternehmen i.S.d. § 15 AktG abzutreten.
  4. Die „Vertragsparteien“ vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.
  5. Sofern der „Kunde“ Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, der Sitz der e.SIC GmbH als Gerichtsstand vereinbart. Die e.SIC GmbH ist unbeschadet dessen auch berechtigt, Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des „Kunden“ zuständig ist.

Teil II:  Hosting und SaaS

§ 13     Vertragsgegenstand Vermietung der Plattform

  1. Dem „Kunden“ wird das in dem jeweiligen „Leistungsschein“ genannte „Technischem System Remote“, also z.B. die Hardware in Kombination mit der im jeweiligen „Leistungsschein“ genannten „Software“, wie z.B. Betriebssysteme, Firewall, Virenscanner, etc. vermietet. Mitvermietet wird die in dem jeweiligen „Leistungsschein“ bezeichnete Schnittstelle zu öffentlichen Datennetzen wie dem Internet. Erbracht werden ebenso die erforderlichen Versorgungsleistungen (also z.B. Strom, Kühlung, etc.) für den Betrieb der vermieteten Plattform.
  2. Die e.SIC GmbH wird die Plattform während der Laufzeit des jeweiligen „Leistungsscheins“ instandhalten und instandsetzen. „Verfügbarkeiten“ und Wartungsfenster sind dem jeweiligen „Leistungsschein“ oder seinen Anlagen zu entnehmen.
  3. Die Erweiterung von Funktionen der vermieteten Plattform oder die Erhaltung der Kompatibilitäten zu sich ändernden faktischen oder technischen Anforderungen des „Kunden“ ist nicht Gegenstand der geschuldeten Leistungen.

§ 14     Vertragsgegenstand „Software“

  1. e.SIC GmbH vermietet dem „Kunden“ die „Standardsoftware“. Die Leistungsbeschreibung ist Bestandteil des Leistungsscheins. Geschuldet wird nur die Überlassung derjenigen Funktionen, die in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich dokumentiert werden und derjenigen Funktionen, die zwar nicht ausdrücklich erwähnt sind, aber aus technischen Gründen zur bestimmungsgemäßen Verwendung der „Standardsoftware“ zwingend erforderlich sind. Weitere funktionale Anforderungen als die Vorgenannten sind nicht geschuldet.
  2. Übertragen wird das Recht nach § 69c Nr.4 UrhG, welches es dem „Kunden“ ermöglicht, einer numerisch begrenzten Anzahl von Usern simultan den Zugriff auf die „Standardsoftware“ über öffentliche Datennetze zu ermöglichen. Das Recht wird in der jeweils aus dem „Leistungsschein“ ersichtlichen Anzahl zeitlich begrenzt auf die Dauer des „Leistungsscheins“ und regional für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übertragen. Weitere Nutzungsrechte werden nicht übertragen.

§ 15     Vertragsgegenstand e.SIC Datenbank

  1. e.SIC GmbH vermietet dem Kunden die „e.SIC Datenbank“. Übertragen wird das einfache, zeitlich auf die Laufzeit des jeweiligen Leistungsscheins beschränkte Recht, die „e.SIC Datenbank“ in der vereinbarten Anzahl zu vervielfältigen und gegenüber den berechtigten Usern öffentlich wiederzugeben.
  2. Sofern durch die Verwendung des „technischen Systems“ und der Arbeit von Menschen Daten, Datenbanken oder Sammelwerke durch den Kunden erstellt werden und diese auf der Datenbank basieren, gehen die ausschließlichen Nutzungsrechte an diesen Daten, Datenbanken und Sammelwerken auf die e.SIC GmbH über. Dem Kunden werden einfache, zeitlich beschränkte Nutzungsrechte an den Leistungsergebnissen, Daten und Werken zu Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe in übertragen. Die personenbezogenen Daten werden anonymisert, bevor sie Gegenstand der Daten oder Datenbanken werden. Einzelheiten ergeben sich aus dem Verarbeitungsverzeichnis und den dazu gehörigen TOM.
  3. Sofern durch die Verwendung des „technischen Systems“ Daten, Datenbanken oder Sammelwerke durch den Kunden erstellt werden, stehen die Rechte dieser Daten, Datenbanken oder Sammelwerke der e.SIC GmbH zu. Dem Kunden werden einfache, zeitlich beschränkte Nutzungsrechte an den Leistungsergebnissen, Daten und Werken zu Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe in übertragen.
  4. Die jeweiligen „Kunden-Daten“ werden dem Pool der e.SIC GmbH in anonymisierter Form zugeführt, um eine Verbesserung des technischen Systems zu bewirken. Eine isolierte Verwendung der Kunden Daten ist ausgeschlossen.
  5. Nicht anonymisierte, nicht generalisierte Daten, die einen Rückschluss auf die jeweilige Partei oder den direkten Gegenstand der Untersuchung ermöglichen, unterliegen dem GeschGehG. Die Parteien werden die Regelungen des Geschäftsgeheimnisgesetztes im Hinblick auf Daten der jeweils anderen Partei einhalten und diese Daten nur und ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Leistungsscheins verwenden. Die Schutzdauer beträgt 5 Jahre nach Beendigung des jeweiligen Leistungsscheins.

§ 16     Inbetriebnahme des „technischen Systems“

Die Inbetriebnahme des „technischen Systems“ “ erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsscheins.

§ 17     Aktualisierung der „Standardsoftware“

  1. Lieferung von „Updates“.
    1. Sicherheitshinweise            
      Diese sind aus dem jeweiligen „Leistungsschein“ ersichtlich.
    2. Leistung            

      e.SIC GmbH verpflichtet sich, „Standardsoftware“ zur Verfügung zu stellen, die die Kompatibilität zu derjenigen „Systemumgebung“ herstellt, die dem jeweiligen Stand der Technik entspricht.    

      Ebenfalls wird die „Standardsoftware“ im Rahmen des im „Leistungsschein“ vereinbarten Umfangs an gesetzliche Vorgaben angepasst. Bei Nichtbestehen einer entsprechenden Vereinbarung gilt, dass die e.SIC GmbH keine Verpflichtung zur Anpassung der Software außerhalb der normalen Release-Zyklen von 6 Monaten trifft.    

      Ferner sind weitergehende Anpassungen an Nutzungserfordernisse, die sich aus individuellen Anforderungen des „Kunden“ ergeben, wie insbesondere zur Gewährleistung der Kompatibilität mit der „Individualsoftware“, nicht Bestandteil der Leistung, es sei denn, etwas anderes wäre in dem jeweiligen „Leistungsschein“ vereinbart.
    3. Prozess für die Anpassung            

      aa.) Technische Anpassung an eine geänderte „Systemumgebung“              
                        
      Zur Verfügung gestellt wird ausschließlich „Standardsoftware“, die die Kompatibilität zu der im „Leistungsschein“ genannten „Systemumgebung“ herstellt. Voraussetzung ist, dass die e.SIC GmbH  zur Herstellung der Kompatibilität ausdrücklich verpflichtet ist. So gibt es Softwareversionen, die technisch nicht ausreichend ausgereift erscheinen. Es besteht kein Anspruch des „Kunden“ auf Anpassung der „Standardsoftware“, wenn die Nutzung der alten Version der „Standardsoftware“ dem „Kunden“ zumutbar ist und die Herstellung der Kompatibilität zu einer Vielzahl von Problemen führen würde, deren Lösung für die e.SIC GmbH unzumutbare Kosten zur Folge hätte.            

      bb.) Gesetzesänderungen              

      Zur Verfügung gestellt wird ausschließlich „Standardsoftware“, deren Nutzung nach Ansicht der e.SIC GmbH rechtskonform ist. Es ist Sache des „Kunden“ zu überprüfen, ob die jeweils von ihm mit der Software durchgeführte Anwendung rechtskonform ist.    

      Sofern sich aus der Änderung der Rechtsanwendung einer bestimmten öffentlichen Institution (Behörde oder Gericht) die Notwendigkeit einer Änderung der „Standardsoftware“ ergibt und e.SIC GmbH nachweist, dass auch eine andere Auslegung der Normen zulässig ist, hat der „Kunde“ keinen Anspruch darauf, dass die „Standardsoftware“ im Rahmen der Mietpauschale zu ändern ist, wenn die Änderung für die Mehrzahl der „Kunden“ der e.SIC GmbH zu unzumutbaren Folgen führen würde. Entsprechende Anforderungen des „Kunden“ sind im Wege eines „Changes“ gesondert zu vereinbaren, es sei denn, entsprechende Änderungen wären durch Veränderungen von Parametern der „Standardsoftware“ zu realisieren.            

      Ferner obliegt der e.SIC GmbH im Rahmen des Mietvertrags nicht die Verpflichtung, die Rechtslage oder Rechtsanwendung in den jeweiligen Regionen zu überprüfen, in denen der „Kunde“ tätig ist. Sofern der „Kunde“ Hinweise auf eine Änderung der Rechtslage gibt, wird e.SIC GmbH überprüfen, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt die „Standardsoftware“ zu ändern ist.            

      cc.) Fachliche Änderungen            

      Abseits anderslautender Vereinbarungen hat der „Kunde“ im Rahmen des jeweiligen „Leistungsscheins“ keinen Anspruch auf Veränderungen der “Standardsoftware“. Die “Standardsoftware“ wird nach eigenem Ermessen der e.SIC GmbH fachlich aktualisiert. Im Rahmen der User-Groups besteht für den „Kunden“ die Möglichkeit, Anregungen zu möglichen Weiterentwicklungen zu geben. e.SIC GmbH wird Anregungen des „Kunden“ ernsthaft prüfen. Ein Anspruch auf eine Verwirklichung/ Umsetzung dieser Anregungen besteht jedoch nicht.             

      dd.) Individualsoftware            

      Aufgrund der Imponderabilien, die sich aus der Herstellung der Kompatibilität von „Individualsoftware“ und „Standardsoftware“ im Hinblick auf den Arbeitsaufwand und die damit verbundenen Kosten ergeben, kann die „Individualsoftware“ nicht im Rahmen des Mietvertrags angepasst werden. e.SIC GmbH erkennt die generelle Verpflichtung zur Anpassung der „Individualsoftware“ an. Sofern die Parteien nicht die Durchführung eines Change- Verfahrens vereinbaren, wird die Anpassung nach Aufwand abgerechnet.
  2. „Upgrades“            

    Die Erstellung und Auslieferung von „Upgrades“ erfolgt nach eigenem Ermessen der e.SIC GmbH. Insbesondere obliegt der e.SIC GmbH die Entscheidung, welche Entwicklungen als „ADD On“ und welche als „Upgrade“ verwendet werden.              
    Die „usergoups“ können nach einem von der e.SIC GmbH moderierten Prozess Vorschläge für die Aufnahme neuer Funktionen und Eigenschaften machen, ohne dass ein Rechtsanspruch auf deren Umsetzung bestünde.
  3. Bedienungsanleitung            
    Sofern die Bedienung der „Standardsoftware“ sich ändert oder neue Funktionen hinzutreten, wird auch die Bedienungsanleitung des Programms aktualisiert.  

§ 18     Sonderregelungen für testweise Überlassungen von „Software“ 

  1. Die testweise Überlassung von „Software“ erfolgt kostenlos. Die „Software“ wird mithin für die Laufzeit der Verträge verliehen. Eine Gewährleistung wird nicht übernommen. Dem „Kunden“ obliegt die eigenständige Datensicherung der „Daten“.
  2. Der Zweck der testweisen Überlassung des „technischen Systems“ “ während der Testphase besteht darin, dass sich der „Kunde“ von der Qualität des „technischen Systems“ “ überzeugen kann. Die Software darf weder selbst durch den „Kunden“ für gewerbliche Zwecke verwendet, noch „Dritten“ für gewerbliche Zwecke überlassen werden.

§ 19     Gewährleistung  

I. Bis zur Erreichung der Betriebsphase

  1. Die „Individualsoftware“ ist nach Maßgabe der vereinbarten, für die Erstellung der „Individualsoftware“ geltenden AGB abzunehmen bzw. zu überprüfen. Die „Standardsoftware“ ist vom „Kunden“ unverzüglich nach Überlassung des „technischen Systems“ nach Maßgabe der mietrechtlichen Regelung zu untersuchen und Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Dies geschieht innerhalb der Testphase. Für Mängel, die nach der Testphase auftreten, gelten die Regelungen des Abschnitts II dieses Paragraphen.
  2. Eine Nutzung des „technischen Systems“ vor der Abnahmeprüfung ist unzulässig. Das System darf keinem Nutzer zur technischem Systemiven Nutzung überlassen werden, bevor die „Software“ nicht abgenommen ist. Sollte der Kunde die „Software“ vor der Abnahme technischem Systemiv nutzen, geschieht dies auf eigene Gefahr des „Kunden“. Die e.SIC GmbH haftet in solchen Fällen ausschließlich wegen arglistig oder vorsätzlich verursachter Schäden.
  3. Im Falle des Auftretens von Mängeln während der Testphase richten sich die Gewährleistungsansprüche des „Kunden“ nach den Regelungen der jeweils anwendbaren besonderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Anwendung zwischen den Parteien vereinbart wurde;
  4. Falls zwischen den Parteien für die Erstellung der „Individualsoftware“ eine Methodik gewählt wurde, für die das Dienstvertragsrecht anwendbar ist, gelten die Regelungen des Abschnitts II Abs.2 dieses Paragraphen.

 

II. Ab dem Zeitpunkt der Erreichung der Betriebsphase

  1. Die Regelungen für die Abrufbarkeit (an dem Ort, an dem der „Kunde“ versucht, über das Internet Zugang zu der „“Standardsoftware“.“ zu erlangen) richten sich nach dem Dienstvertragsrecht. Eine Gewährleistung dafür, dass die „“Standardsoftware“.“ jederzeit am Sitz des „Kunden“ oder anderen Orten abrufbar ist, wird mithin nicht übernommen.
  2. Mängel der oder des „technischen Systems“:
    1. Die Behebung von „Mängeln“ erfolgt nach Wahl der e.SIC GmbH zunächst durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.,
    2. Verlangt der „Kunde“ unter Berufung auf einen Sach- und/ oder Rechtsmangel die Beseitigung eines Mangels an dem „technischen System“ und hat er ohne Zustimmung der e.SIC GmbH einen technischen Change durchgeführt, so trägt er die Beweislast dafür, dass die Störung von der e.SIC GmbH zu vertreten ist.
    3. Der „Kunde“ ist nicht berechtigt, „Mängel“ selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, sofern die e.SIC GmbH zur Leistungserbringung bereit und imstande ist.
    4. Gewährleistungsansprüche verjähren 12 Monate ab dem Zeitpunkt, in dem der „Kunde“ von dem Bestehen eines „Mangels“ des „technischen Systems“ Kenntnis hatte oder ab dem Zeitpunkt, in dem der „Kunde“ ohne grobe Fahrlässigkeit von den Umständen des „Mangels“ hätte Kenntnis erlangen und diesen melden müssen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der „Kunde“ wegen des „Mangels“ Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit geltend machen will, und/ oder in den Fällen in denen der „Kunde“ geltend machen will, dass der „Mangel“ grob fahrlässig oder vorsätzlich und/ oder infolge der Verletzung einer Garantiezusage entstanden ist. Ansprüche nach dem Technischem Systemhaftungsgesetz bleiben unberührt. Ansprüche, die aus einer Verletzung von Nachbesserungspflichten entstehen, verjähren unter dem zuvor beschriebenen Vorbehalt 12 Monate nach dem Moment der Kenntnis bzw. der grob fahrlässigen Unkenntnis des schädigenden Ereignisses.
    5. Eine Kündigung des „Kunden“ gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn der e.SIC GmbH ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von der e.SIC GmbH verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den „Kunden“ gegeben ist.
    6. Der „Kunde“ ist verpflichtet, der e.SIC GmbH „Mängel“ des „technischen Systems“ unverzüglich in der Form des § 3 zu melden (§ 536c BGB). Er wird hierbei die Hinweise der e.SIC GmbH zur Problemanalyse im Rahmen des ihm Zumutbaren berücksichtigen und alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung des „Mangels“ erforderlichen Informationen an die e.SIC GmbH weiterleiten.
  3. Gewährleistung für die „Individualsoftware“             
    Für Gewährleistungsansprüche, die sich aus Mängeln der Individualsoftware während der Betriebsphase des „technischen Systems“ ergeben, gilt:
    1. Mängel hinsichtlich des Funktionsumfangs der „Individualsoftware“:            

      aa.) Erkennt der „Kunde“ in einem Zeitraum von maximal 12 Monaten nach der Abnahme der „Individualsoftware“, dass die Individualsoftware ursprünglich nicht die vereinbarten Funktionen aufwies, so kann er das Recht zur Erklärung des Rücktritts des Gesamtvertrags für die „Software“ nur geltend machen, wenn die erkannte Funktionseinschränkung die Klassen 1 und 2 betrifft und nicht mit einem Budget von maximal 5% des für die Erstellung der „Individualsoftware“ vereinbarten Betrags nachgebessert werden kann. Diese Frist gilt nicht in den Fällen, in denen der „Kunde“ wegen des Mangels Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit geltend macht und/oder in den Fällen, in denen der „Kunde“ geltend macht, dass der Mangel grob fahrlässig oder vorsätzlich und/ oder infolge der Verletzung einer Garantiezusage entstanden ist. Ansprüche nach dem Technischem Systemhaftungsgesetz bleiben unberührt. Ansprüche, die aus einer Verletzung von Nachbesserungspflichten entstehen, verjähren ebenfalls ab dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt. Andere Rechtsbehelfe des „Kunden“ bleiben unberührt.            
                    
      bb.) Im Übrigen gelten die Regelungen des Abs.2 lit aa.) bis lit.d
    2. Rechtsmängel            

      Es gelten die Regelungen des Abschnitts II Abs.2 dieses Paragraphen. 
    3. Dienstvertrag            

      Die hier im Absatz 3. genannten Gewährleistungsrechte des „Kunden“ finden keine Anwendung, falls die „Individualsoftware“ im Rahmen eines Dienstvertrags erstellt wurde.
  4. Gewährleistungsrechte für die Plattform            

    Es gelten die Regelungen des Abschnitts II Abs. 2 dieses Paragraphen.

§ 20     Lizenzbestimmungen für die „Standardsoftware“

  1. Der „Kunde“ erhält für die Laufzeit des jeweiligen „Leistungsscheins“ das nicht ausschließliche und widerrufliche Recht, die vermietete „Standardsoftware“ zum eigenen Gebrauch im Rahmen seines Geschäftsbetriebs zu „nutzen“, d.h. er erhält das Recht, berechtigten Nutzern die „Standardsoftware“ über öffentliche Datennetze von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich zu machen. Das Recht wird zeitlich beschränkt für die Dauer des jeweiligen „Leistungsscheins“ übertragen, die sich wie die Anzahl der jeweils simultanen Zugriffs- und Nutzungsberechtigungen der berechtigten Nutzer nur aus dem jeweiligen „Leistungsschein“ ergibt. Gegenstand dieser Regelungen ist die vermietete „Standardsoftware“ in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Version inklusive aller „Releases“, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der „Standardsoftware“ erforderlich sind. Weitere Rechte werden nicht überlassen.
  2. Die Regelungen für die Übertragung von Nutzungsrechten, die für „Standardsoftware“ zwischen den Parteien getroffen wurden, gelten auch für „Individualsoftware“.  Die Parteien können nach den Vorgaben des „Leistungsscheins“ eine Abrede treffen, nach deren Inhalt die e.SIC GmbH namentlich bezeichneten Wettbewerbern der e.SIC GmbH die „Individualsoftware“ für die Dauer von 12 Monaten, berechnet ab dem Zeitpunkt der Abnahme (Werkvertrag) oder Überlassung (Dienstvertrag) nicht zu gewerblichen Zwecken zur Verfügung stellt. Die Überlassung der „Sourcen“ und weiterer Rechte wird ausgeschlossen.
  3. FOSS: Sofern die „Software“ Free and Open Source Bestandteile enthält, wird in dem Leistungsschein referenziert, welche Lizenzen und Lizenztexte einschlägig sind.
  4. Proprietäre „Software“ von anderen Herstellern, Lieferanten: Es gelten die Bestimmungen der jeweiligen EULAs, die in dem jeweiligen „Leistungsschein“ aufgeführt sind. Sofern sich nach den AGB der jeweiligen Hersteller besondere Beschränkungen ergeben, werden dem „Kunden“ die jeweiligen EULAs (EndUserLicenceAgreement Nutzungsbestimmungen für Endanwender) mit Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt und sind somit Vertragsbestandteil.
  5. Lizenzbestimmungen für Hosting: Sofern der „Kunde“ Firmware, Betriebssysteme, Firewalls, Virenscanner und andere Technischem Systeme mietet, richtet sich die Übertragung der Nutzungsrechte nach Abs.4.
  6. Regelungen in Geheimhaltungsvereinbarungen (NDA´s), die zwischen den Parteien vor dem Abschluss des jeweiligen „Leistungsscheins“ abgeschlossen wurden, verlieren mit dem Abschluss des „Leistungsscheins“ ihre Wirksamkeit.

§ 21     Erfüllungsort

Der Leistungs- wie auch der Erfüllungsort ergeben sich aus dem jeweiligen „Leistungsschein“.

Teil III: Supportleistungen

§ 22     Erfolgsbezogene Leistungen:

Sofern die im jeweiligen „Leistungsschein“ vereinbarten Services als Werkverträge qualifiziert werden, gelten folgende Regelungen:

  1. Abnahme
    1. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei wiederkehrenden, gleichartigen Leistungen keine wiederholte Abnahmeerklärung des „Kunden“ erfolgt. In diesen Fällen tritt die Vollendung an die Stelle der Abnahme. Der „Kunde“ wird von der e.SIC GmbH per E-Mail oder auf andere Weise per Textform darauf hingewiesen, dass die e.SIC GmbH bestimmte Leistungen erbracht hat. Es obliegt dem „Kunden“, sich innerhalb der im jeweiligen „Leistungsschein“ vereinbarten Fristen darüber zu informieren, ob die Leistungen der e.SIC GmbH ordnungsgemäß erbracht wurden. Macht der „Kunde“ innerhalb der in dem jeweiligen „Leistungsschein“ jeweils gesetzten Intervallen keine Reklamationen geltend, so gilt, dass die Leistung der e.SIC GmbH ordnungsgemäß erbracht ist. Einer eigenständigen Abnahme bedarf es nur dann, wenn dies zwischen den „Vertragsparteien“ in dem jeweiligen „Leistungsschein“ vereinbart ist.
    2. In den Fällen, in denen nach den Bestimmungen des jeweiligen „Leistungsscheins“ eine Abnahme zu erfolgen hat, gilt: Die Abnahme ist schriftlich oder per Mail zu protokollieren. Sofern der „Kunde“ die Leistungen der e.SIC GmbH in Betrieb nimmt, ohne wesentliche „Mängel“ geltend zu machen, geht diese von dem Bestehen einer konkludenten Abnahme aus. Die e.SIC GmbH hat den „Kunden“ hierauf aber in Schriftform gesondert hinzuweisen.
  2. Mitwirkungspflichten            

    Die jeweiligen Mitwirkungspflichten des „Kunden“ ergeben sich aus dem jeweiligen „Leistungsschein“
  3. Gewährleistung
    1. Gelingt es der e.SIC GmbH innerhalb einer angemessenen Frist nicht, bestehende „Mängel“ zu beheben, so ist der „Kunde“ berechtigt, die Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Das Recht auf Rücktritt oder Geltendmachung von Schadensersatz besteht nicht, sofern die Funktionsfähigkeit der Software nicht wesentlich beeinträchtigt ist.
    2. Gewährleistungsansprüche verjähren zwölf Monate ab Abnahme oder Vollendung der Leistung. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen ein auftretender „Mangel“ der Leistung zu einem Schaden an Leib, Leben und Gesundheit führt und/ oder durch den „Mangel“ eine Garantiezusage verletzt wird und/ oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird. Ansprüche nach dem Technischem Systemhaftungsgesetz bleiben unberührt.
    3. Stellt sich heraus, dass von e.SIC GmbH erbrachte Leistungen nicht unter die Gewährleistung fallen, so trägt der „Kunde“ die Kosten einschließlich eventuell anfallender Reisekosten und Spesen gem. der allgemeinen Kostensätze gem. der Anlage P der e.SIC GmbH. Bei Kostenersatz durch den „Kunden“ sind die jeweils gültigen Stunden- und Reisekostenansätze der e.SIC GmbH zugrunde zu legen.
  4. Leistungsort und Laufzeit            

    Leistungsort und Laufzeiten ergeben sich aus dem jeweiligen „Leistungsschein“

§ 23     Dienstleistungen

  1. Sofern die in dem jeweiligen „Leistungsschein“ vereinbarten Leistungen als Dienstleistungen zu qualifizieren sind, gelten folgende Regelungen:
  2. Mitwirkungspflichten            

    Die jeweiligen Mitwirkungspflichten ergeben sich aus dem jeweiligen „Leistungsschein“
  3. Leistungsort und Laufzeit            

    Leistungsort und Laufzeiten ergeben sich aus dem jeweiligen „Leistungsschein“

§ 24     Mitwirkungspflichten des „Kunden“ 

Zusätzlich zu den unter § 3 genannten Mitwirkungspflichten gelten folgende Mitwirkungspflichten des „Kunden“:

Er wird

  1. bei Störungsmeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und der e.SIC GmbH die „technischen Fehler/ Störungen“ unter Angabe von für die Störungsbeseitigung zweckdienlichen Informationen, beispielsweise Anzahl der betroffenen User, Schilderung der System- und Hardwareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoftware, und Unterlagen melden;
  2. alle im Zusammenhang mit den betroffenen Technischem Systemen verwendeten Programme oder Daten in maschinenlesbarer Form als Sicherungskopie bereithalten, welche eine Rekonstruktion verlorener Daten oder Programme mit vertretbarem Aufwand ermöglichen;
  3. der e.SIC GmbH den Zugang zur Software über geeignete Datenleitungen gestatten. Der „Kunde“ stellt die hierfür notwendigen Verbindungen gemäß den internen Richtlinien her.

IV Exit

§ 25     Datenübertrage, Datenlöschung

  1. Bei Beendigung eines Leistungsscheins werden dem Kunden die Datensätze zur weiteren Verwendung überlassen, die er in dem „technischen System“ eingespeist hat und die er mittels des technischen Systems verarbeitet hat. Zur Klarstellung: Datensätze, die nur unter aktueller Verwendung des technischen Systems ausgelesen werden können, werden dem Kunden nicht überlassen.
  2. Sofern der e.SIC nicht nach diesem Vertrag ein Nutzungsrecht an den Daten des „Kunden gehört und der e.SIC kein anderes berechtigtes Interesse an der Aufbewahrung zusteht, werden alle Geschäftsgeheimnisse des „Kunden“ 90 Tage nach Beendigung eines Leistungsscheins unwiderruflich gelöscht oder unbrauchbar gemacht. Die Regelungen der Anlage AVV bleiben hiervon unberührt.